Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes ist das gesamte verfügbare Einkommen einschließlich des Splittingvorteils einzusetzen.
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes ist unter Berücksichtigung des gesamten Einkommens des Verpflichteten einschließlich des in der neuen Ehe erzielten Splittingvorteiles zu ermitteln. Dieser Grundsatz findet auch im Mangelfall Anwendung, d.h. auch wenn der aus der Wiederverheiratung stammende Splittingvorteil vollständig für den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.09.2008 entschieden. Begründet wird die Entscheidung mit der Rangfolge minderjähriger Kinder, die nach § 1609 BGB an erster Rangstelle stehen. Auch wird die Gesetzesbestimmung des § 1603 Abs.2 Satz 1 BGB herangezogen, wonach Eltern im Mangelfall eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft und sie alle verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig einzusetzen haben. Eine Einschränkung erfährt die Gesetzesbestimmung in dem notwendigen Selbsbehalt des Unterhaltsverpflichteten, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt ( beim Erwerbstätigen derzeit EUR 900,00 ). Eine Ausnahme der Einkommensanrechnung ergibt sich allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten wie üblich, die Lohnsteuerklasse III und V wählen. Das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten verlagert sich dann wegen der schlechteren Steuerklasse V auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen mit der Lohnsteuerklasse III. In dieser Konstellation muss dem neuen Ehegatten ein seinem Einkommen entsprechender Anteil am Splittingvorteil bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass der Kindesunterhalt nach § 1609 BGB an erster Rangstelle steht und diesem hierdurch eine überragende Bedeutung zukommt, halte ich die Entscheidung für äußerst begrüßenswert.