Derzeit ermitteln Steuerfahnder in ganz Deutschland gegen ausländische Ingenieure, denen vorgeworfen wird, durch die Anlage von Auslandskonten (offshore accounts) Steuern hinterzogen zu haben.
I. Ermittelt wird gegen hoch qualifizierte Programmierer oder Techniker, die in verschiedenen Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland in den Bereichen Entwicklung, Konstruktion und Innovation zum Teil über längere Zeiträume tätig sind oder waren. Die Ingenieure („Consultants“) sind meist als Freiberufler („freelancer“) tätig. Sie wurden im Auftrag sogenannter Abrechnungsagenturen („agencies“) tätig. Die Abrechnungen erfolgten regelmäßig über sogenannte Management-Companies (z.B. Project Service Beta S.A. - PSB oder Albany).
Mit den deutschen Auftraggeberunternehmen wurden keine direkten Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Abwicklung der Projekte erfolgte im Rahmen von Werkverträgen. Diese Werkverträge wurden meist als zeitlich beschränkte „Projektverträge“ ausgestaltet und mit den jeweiligen Agenturen oder Management Companies abgeschlossen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland hatten. Die deutschen Finanzämter verdächtigen die Beschuldigten, systematisch Steuern hinterzogen zu haben. Dabei sollen die Abrechnungsagenturen das Geld, das von den Agenturen oder den Auftragsunternehmen ausbezahlt wurde, aufgeteilt haben. Es besteht der Verdacht, dass lediglich ein Teil der erzielten Honorare gegenüber den Finanzbehörden erklärt wurde. Ein anderer Teil soll von der Abrechnungsagentur im Ausland auf eigens dafür angelegte Konten (offshore accounts, auch Trust-Konten oder Cash Management Accounts genannt) angelegt worden sein. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „Trust-Modell“ oder einer „split income method“. Die Steuerfahndungen gehen davon aus, dass es zwischen der Abrechnungsfirma und den Ingenieuren „geheime“ Vereinbarungen gab. Danach wurden den deutschen Finanzämtern Schein-Verträge vorgelegt, die sich nur auf diejenigen Gelder beziehen, die in Deutschland ausbezahlt und versteuert wurden. In Wahrheit sollen die Ingenieure die Überweisungen auf das ausländische Konto gesteuert haben. Es wird vermutet, dass teilweise auch die Option bestand, sich die vollen Beträge ausbezahlen zu lassen.
II. In allen bekannt gewordenen Fällen besteht der Verdacht der Hinterziehung von Einkommenssteuer. In einigen Fällen wurden auch Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet. 1. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht nach deutschem Recht nur dann, wenn durch einen steuerpflichtigen Unternehmer eine Leistung im Inland, d.h. in Deutschland, erbracht wird.
In einigen bekannt gewordenen Fällen aus der Praxis wurden zunächst Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet, da ursprünglich der Verdacht bestand, es handele sich bei den Abrechnungsfirmen nur um Scheinfirmen. Dieser Verdacht hat sich nicht bestätig. 2. Bezüglich der Einkommenssteuer gilt nach deutschem Steuerrecht das sogenannte Welteinkommensprinzip (§ 1 Absatz 1 Satz 1 EStG). Dieses besagt, dass jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, im Grundsatz sämtliche Einkünfte, die er in der ganzen Welt hat, den deutschen Behörden erklären muss und nach deutschem Recht zu versteuern hat.
Die Rechtslage bezüglich der Einkommenssteuer ist also zunächst einmal ziemlich einfach: Wenn dem Ingenieur tatsächlich Geld über sogenannte Offshore-Konten im Ausland zugeflossen ist, dann handelte es sich dabei um objektiv um Steuerhinterziehung.
Die Finanzbehörden neigen derzeit dazu, alle ähnlich gelagerten Fälle über einen Kamm zu scheren. Das geht so weit, dass sogar schon Steuerbescheide in Fällen erlassen wurde, bei denen lediglich feststand, dass von Seiten der Auftragsunternehmen mehr Geld an die Abrechnungsagenturen bezahlt wurde, als die Ingenieure (nach Abzug von Vermittlungs- und Bearbeitungsprovisionen zwischen 4 % und 20 %) ausbezahlt bekommen haben. Hier wird letztlich mit Spekulationen gearbeitet. Die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen dürften durch derartige Steuerschätzungen überschritten worden sein. Insbesondere gibt es nach dem derzeitigen Kenntnisstand Hinweise darauf, dass von Management Companies Gelder für eigene Zwecke einbehalten wurden, d.h. dass der Ingenieur darauf niemals Zugriff hatte. Vielfach ist es auch so, dass die Betroffenen gar nichts davon wussten, dass von Seiten der Auftragsunternehmen teilweise wesentlich mehr Geld an die Vermittlungsfirmen ausbezahlt wurde, als sie selbst erhalten haben. Etwas schwieriger wird es in denjenigen Fällen, bei denen tatsächlich offshore- oder trust-Konten angelegt wurden. Wenn man davon ausgeht, das diese Konten meist zwar nicht unter den Namen der jeweiligen Consultants liefen, so kommt es bei der steuerlichen Beurteilung darauf an, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Zufluss i.S.v. § 11 I EStG erfolgte. Denn als Freiberufler müssen die Ingenieure i.d.R. dann auf Einkünfte Steuern bezahlen, sobald sie die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld erlangt haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Ingenieur faktisch darüber bestimmen kann, was mit dem Geld geschieht. Dazu ist mindestens erforderlich, dass er überhaupt von dem Geld wusste. Die Steuerfahndungen stehen auf dem Standpunkt, dass die Ingenieure bereits in dem Moment über das Geld verfügt haben, in dem sie die Manangement Company angewiesen haben, das Geld auf einem Prefixnumber-Konto aufzubewahren. III. Obwohl alle Fälle aus der Sicht des Finanzamts zunächst einmal sehr ähnlich gelagert scheinen, sind aus der Sicht des Steuerstrafverteidigers verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, für die sich jeweils einer andere Verteidigungsstrategie empfiehlt.
III. Zur Vermeidung eines Strafverfahrens besteht die Möglichkeit der sogenannten Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Wer vorhandene Einkünfte auf offshore-Konten von sich aus den Finanzbehörden anzeigt, hat die Möglichkeit, einer Bestrafung zu entgehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sämtliche angefallenen Steuern innerhalb relativ kurzer Fristen vollständig nachbezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Höhe der Steuerschulden. Voraussetzung für die Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens ist, dass die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war. Dieser Punkt sollte vor Abgabe einer Selbstanzeige sorgfältig geprüft werden. Man kann derzeit davon ausgehen, dass es noch einige tausend Fälle deutschlandweit gibt, die bei den Finanzbehörden in Bearbeitung sind.