Mit Wirkung vom 01.10.2009 wurde das seit 1957 fast unverändert bestehende Arbeitnehmererfindungsgesetz in einigen Punkten geändert. Da rund 80 % aller Erfindungen von Arbeitnehmern stammen, ist eine hohe Relevanz dieses Gesetzes gegeben. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern und Beamte sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nicht von dem Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst, so dass sich hier, falls einschlägig, Regelungen im Anstellungsvertrag empfehlen.
Während früher der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Meldung der Diensterfindung diese durch Erklärung in Anspruch nehmen musste, andernfalls stand die Erfindung zur freien Verfügung des Arbeitnehmers, hat sich dies mit der Gesetzesreform umgedreht. Jetzt muss der Arbeitgeber innerhalb der 4-monatigen Frist die Erfindung freigeben, andernfalls gilt die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Mit der Inanspruchnahme kann der Arbeitgeber über die Erfindung verfügen und muss dem Arbeitnehmer eine Erfindungsvergütung zusätzlich zu der normalen Entlohnung zahlen. Des Weiteren bestand früher die Möglichkeit der nur beschränkten Inanspruchnahme. Jetzt kann der Arbeitgeber eine Erfindung nur vollumfänglich und nicht nur teilweise in Anspruch nehmen.