§ 184b StGB - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?
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Rechtsanwalt Thomas M. Amann zum Thema § 184b StGB - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?

Artikel - Info

Datum: 24.12.2007
In: Allgemeine Texte
Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Amann Krasel Koch Rechtsanwälte
D-64283 Darmstadt
Rechtsanwalt Thomas M. Amann

§ 184b StGB - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?

Die Unkenntnis über die Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornographie.

Wegen Besitzes kinderpornografischer Dateien wird im Rahmen der Operation (OP) "Himmel" derzeit bundesweit gegen rund 12.000 Verdächtige ermittelt. Den Tatverdächtigen wird vorgeworfen, kinderpornografisches Material heruntergeladen oder besessen zu haben.

Die Vorschrift des § 184b StGB kann bereits den bloßen Besitz mit einer Haftstrafe von 2 Jahren bestrafen.

Als Rechtsanwalt in Frankfurt, in Darmstadt, wo derzeit gegen ca. 200 Personen ermittelt wird oder in Halle (Sachsen-Anhalt), wo derzeit gegen ca. 300 Personen ermittelt wird, hört man oft "Ich habe nicht gewusst, dass ich solche Bilder auf meinem Rechner habe!" und "Ich habe nicht gewusst, dass das strafbar ist!".

Beide Sätze klingen zwar ähnlich, sind aber juristisch völlig unterschiedlich zu bewerten.

"Ich habe nicht gewusst, dass ich solche Bilder auf meinem Rechner habe!"

Jemand, der wirklich nicht weiss, dass er kinderpornographisches Material besitzt, macht sich auch nicht straftbar, da ihm der sogenannte Vorsatz auf den straftbaren Besitz von Kinderpornographie fehlt.

Ins Visier der Ermittler kann er dennoch leicht geraten. So wenn er z.B. (Spam-) Mails mit kinderpornographischen Inhalten erhält oder wenn er bspw. auf der Suche nach "normalen" Erotikclips einem Link folgt und nach dem Herunterladen und Öffnen des Clips feststellt, dass es sich um einen kinderpornografischen Clip handelt. Selbst ein umgehendes Löschen der Datei kann seine bereits im Internet hinterlassenen Spuren nicht mehr vernichten (siehe auch http://openpr.de/news/178761/Die-Last-an-der-Lust-im-Fadenkreuz-der-Ermittlungsbehoerden.html).

"Ich habe nicht gewusst, dass das strafbar ist!"

Hier wird es schon ein bischen schwieriger - denn hier findet grundsätzlich der sprichwörtliche Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" Anwendung.

Rechtlich betrachtet, unterlag der Betroffene dann beim Betrachten oder Herunterladen von Kinderpornographie einem sogenannten Verbotsirrtum, der seine Strafbarkeit nur unter ganz engen Voraussetzungen entfallen lassen kann.

Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis.

Rechtsanwalt Darmstadt

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