Seit dem 01.01.2009 ist ein neu gestaltetes Personenstandsgesetz in Kraft (Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts). Danach ist es im Gegensatz zu früher möglich, sich nur kirchlich trauen zu lassen und auf eine standesamtliche Trauung zu verzichten. Dies stellte nach altem Recht eine Ordnungswidrigkeit dar.
Es will aber gut überlegt sein, ob man trotz des Wegfalls dieser Regelung auf die standesamtliche Trauung verzichtet. Heiraten Partner nur kirchlich, hat dies zur Folge, dass diese Ehe nicht dem staatlichen Eherecht unterliegt. So können weder Unterhalts-, noch Zugewinnaus-gleichs- oder Versorgungsausgleichsansprüche geltend gemacht werden, es besteht kein Ehegattenerbrecht und auch die steuerrechtlichen Regelungen für Ehegatten sind nicht anwendbar.
Ein zuvor geschiedener Partner bleibt trotz (nur) kirchlicher – neuer – Trauung „geschieden“.
Partner einer rein kirchlich geschlossenen Ehe können nicht auf familienrechtlichen Schutz bauen und sollten daher zumindest eine vertragliche Regelung ihrer Beziehung mit anwaltlicher Hilfe vornehmen.