Wehrpflichtrecht: BA-Studium – Zurückstellung von der Ableistung des Wehrdienstes - Bundeswehr
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Rechtsanwalt LL.M. Marcus Richter zum Thema Wehrpflichtrecht: BA-Studium – Zurückstellung von der Ableistung des Wehrdienstes - Bundeswehr

Artikel - Info

Datum: 11.03.2010
In: Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt LL.M. Marcus Richter
Baiker & Richter
D-40474 Düsseldorf
Rechtsanwalt LL.M. Marcus Richter - Kein Photo hinterlegt

Wehrpflichtrecht: BA-Studium – Zurückstellung von der Ableistung des Wehrdienstes - Bundeswehr

Ob ein „Dualer Bildungsgang“ wehrpflichtrechtlich als Ausbildung oder Studium zu werten ist, war und ist nach wie vor umstritten. Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9.07) in dem u. a. von uns geführten Verfahren als auch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 hat nicht zu einer eindeutigen Klärung geführt.

Das für den Wehrdienst zuständige Verteidigungsministerium und das für den Zivildienst zuständige Familienministerium stellen sich seit Anfang September 2008 auf den Standpunkt, dass ein "dualer Bildungsgang" nur dann als ein solcher gewertet werden kann, wenn neben dem Studium eine berufliche Ausbildung, die mit einem eigenständigen Berufsabschluss endet, absolviert wird. Ein BA-Studium sei demnach ein Hochschulstudium, mit der Konsequenz, dass eine Zurückstellung erst ab Erreichen des 3. Semesters begehrt werden kann.

In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 – WehrRändG 2007, BT-Drs 16/7955) wird hierzu ausgeführt, dass „eine Ausbildung an einer Berufsakademie wehrpflichtrechtlich als Berufsausbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 WPflG und nicht als Studium betrachtet wird. Dies bedeutet, dass ab vertraglicher Zusicherung (Ausbildungsvertrag) eine Zurückstellung von der Wehr-/ Zivildienstpflicht geltend gemacht werden können soll.

Es sprechen daher gewichtige Argumente dafür, dass ein Studium an einer Berufsakademie als „Ausbildung“ angesehen werden kann, mit der Konsequenz eines Zurückstellungsgrundes ab vertraglicher Absicherung. Letztlich wird diese Frage aber wohl erst in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen, da die Kreiswehrersatzämter als auch das Bundesamt für den Zivildienst alle diesbezüglichen Zurückstellungsanträge gegenwärtig ablehnen.

Wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Wehrpflicht-/ Zivildienstrechttätige und spezialisierte Kanzlei. Das Wehr-/ Zivildienstrechtist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts.

Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M.

Baiker & Richter, Rechtsanwälte Kaiserswerther Straße 263 40474 Düsseldorf T: (0211) 58 65 156 web: www.baiker-richter.com

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Rechtsanwalt Düsseldorf

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