
Muss ich bezahlen wenn noch Mängel bestehen?
Diese Frage stellt sich in der Praxis oft. Der Werkunternehmer verlangt seinen Lohn, obwohl noch Mängel bestehen. Im Grundsatz ist eine Zahlung erst nach vollständiger mangelfreier Leistung geschuldet. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ( BGH ) ist ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht auch dann nicht wegen Mängeln von Bauleistungen ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel schwierig und zeitraubend ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte ein Bauunternehmer seinen Werklohn ein. Die Werklohnforderung war der Höhe nach unbestritten. Der Bauherr berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Er machte geltend, es bestünden an dem Bauwerk Mängel. Diese Mängel waren jedoch nur äußerst schwierig und zeitraubend festzustellen. Der Bauunternehmer wandte ein, dass ein Zurückbehaltungsrecht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen sei, weil die Klärung der Frage, ob Mängel vorliegen, so schwierig und zeitraubend ist, dass die Durchsetzung der Forderung auf unabsehbare Zeit verhindert werde. Dem folgte der BGH jedoch nicht. Allein der Aufwand und der Zeitablauf reiche für eine Treuwidrigkeit nicht aus. Zum einen sei nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die Feststellung der Mängel aufwendiger sei als in anderen Fällen. Selbst wenn die Klärung der behaupteten Mängel aufwendiger sei als sonst in einem Bauprozess üblich, könne deswegen dem Bauherren sein Zurückbehaltungsrecht nicht entzogen werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Bau- und Architektenrecht Holger von der Wehd