Wendet der Erblasses die Todesfallleistung einem Dritten zu, ist das eine Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall. Für die Berechnung des Pflichtteils stellt sich die Frage des Wertes dieser Schenkung
Wendet ein Erblasser die Todesfallleistung einem Dritten zu, fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlaß, denn es liegt eine Schenkung auf den Todesfall unter Lebenden vor. Ein vorhandener übergangener Pflichtteilsberechtigter könnte jedoch die Ergänzung seines Pflichtteils gegenüber dem Beschenkten verlangen (§ 2325 BGB). Dazu ist es notwendig den Wert der Schenkung als den Wert der Todesfalleistung aus der Lebensversicherung festzustellen. Ist das nun die Todesfallleistung, die bisher bezahlten Prämien, oder der Rückkaufswert oder Liquidationswert (Fortführungswert) der Lebensversicherung?. Der BGH stellt mit Urteil vom 28.4.2010, Az: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08 fest, dass es derjenige Wert ist, den der Erblasser im letzten Zeitpunkt seines Lebens noch hätte realisieren können, eben den Rückkaufswert (bei Kündigung) oder den Fortführungswert (bei Verkauf). Ausdrücklich erklärt der BGH die Rechtsprechung zur Bewertung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung, die zum Insolvenzrecht erging, hier im Pflichtteilsergänzung-bzw. Schenkungsrecht für nicht anwendbar.