Fristlose Entlassung wegen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen - der Anspruch auf Arbeitslosengeld
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Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher zum Thema Fristlose Entlassung wegen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen - der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Artikel - Info

Datum: 23.02.2010
In: Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
D-74360 Ilsfeld
Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher - Kein Photo hinterlegt

Fristlose Entlassung wegen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen - der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Der Fall: der Kläger war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundes Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nachdem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden. Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 14.9.2009, Az. L 9 AL 91/08

Das Urteil: Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt. Das Landessozialgericht führte hierzu weiter aus: Durch die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen hat der Betriebsleiter gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Hinsichtlich der Sperrzeit sei es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen. Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines Arbeitsverhältnisses auch für eine Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen ist. Dies folgt daraus, dass in einem Alarm Protokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende Kontaktperson genannt wird. Auch hat er deren Firmenfahrzeug genutzt und von ihr ein Firmenhandy erhalten. Die entsprechende Handy Nummer hat er auf dem Arbeitslosengeldantrag für eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich ist dabei, ob die Einsätze für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit, wie der Kl. behauptete, erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.

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Rechtsanwalt Ilsfeld

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