Steht eine Immobilie über einen längeren Zeitraum leer und wird deutlich, dass das Gebäude trotz entsprechender Bemühungen aufgrund seines baulichen Zustandes nicht zu vermieten ist, so muss der Vermieter durch aktives Handeln seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen. Ansonsten läuft er Gefahr, dass seine Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem zu vermietenden Objekt vom Finanzamt nicht weiter anerkannt wird. Folge hiervon ist, dass die im Zusammenhang mit der Immobilie gemachten Aufwendungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Sie wären dann ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, muss der Vermieter nach Erkenntnis der Unvermietbarkeit zielgerichtete Maßnahmen ergreifen, um doch noch eine Vermietung zu erreichen. Er muss also durch entsprechende bauliche Umgestaltungen versuchen, einen vermietbaren Zustand der Immobilie zu erreichen. Unklar sind jedoch die Folgen eines dauerhaften Leerstands aufgrund eines strukturellen Überangebots von Immobilien. Hiergegen kann der Vermieter keine Maßnahmen ergreifen.