Sonderzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz
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Rechtsanwalt Dr. Jürgen Rinkel zum Thema Sonderzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz

Artikel - Info

Datum: 28.03.2008
In: Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Rinkel
Willi & Janocha GbR
D-89420 Höchstädt
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Rinkel - Kein Photo hinterlegt

Sonderzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz

Bitte beachten Sie:

Die nachstehenden Hinweise sind nur als pauschaler Gedankenanstoß gedacht. Wegen vieler Besonderheiten, die in einer Vorabinformation gar nicht geleistet werden können und der ohnehin immer zu beachtenden Umstände des Einzelfalles ist die individuelle Beratung unerlässlich.

Bitte wenden Sie sich deshalb an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Dr. Jürgen Rinkel.

Ein Arbeitgeber, der zusätzliche Leistungen – z. B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen – gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Wenn er Arbeitnehmer von einer solchen Leistung ausnimmt, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein. Dies ist dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung vom Zweck der Leistung gedeckt ist. Will der Arbeitgeber etwa durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgleichen, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der verfolgte Zweck, hier die Kompensation, nicht erreicht wird.

Im vom Bundesarbeitsgericht am 26.09.2007 entschiedenen Fall hatten in einem Automobilzulieferbetrieb etwa 400 Arbeitnehmer einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten dieses verweigert. In der Folgezeit hatte der Betrieb den Mitarbeitern, die der Arbeitszeitverlängerung und der Grundlohnsenkung zugestimmt hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag angeboten, die ein Weihnachtsgeld für das laufende und – unter Widerrufsvorbehalt – für die Folgejahre vorsah. Von den Mitarbeitern, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, hatten einige Klage erhoben und verlangten eine eben solche Leistung.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch der Kläger bejaht. Grund war, dass der von der Weihnachtsgeldzahlung beanspruchte Zweck, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, deshalb nicht erreicht werden konnte, weil in der Zusage weitere Voraussetzungen und Bedingungen enthalten waren. Daher hat das Bundesarbeitsgericht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angenommen. Die Klage war erfolgreich.

Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis.

Rechtsanwalt Höchstädt

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