Bei 21 jähriger Ehezeit, ist eine Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruches auf 5 Jahre gerechtfertigt. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist für den Kindesunterhalt als Abzugsposten der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält es für angemessen, dass der Aufstockungsunterhaltsanspruch einer gelernten Friseurin, die bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren kann und dabei ein ähnliches Einkommen wie vor der Heirat erzielt, sofern keine Kindesbelange berührt sind, auf fünf Jahre zu begrenzen ist. Das Oberlandesgericht stellt in der Entscheidung darauf ab, dass die Einkommensdifferenz im wesentlichen darauf beruht, dass beide Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. Es erscheint somit für die Ehefrau zumutbar, dass diese sich nach einer Übergangszeit von fünf Jahren mit dem Lebensstandard begnügt, den sie auch ohne die Ehe erreicht hätte. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist im Rahmen des Kindesunterhaltes der Zahlbetrag, also der um das hälftige Kindergeld gekürzte Tabellenbetrag gemäss Düsseldorfer Tabelle in Abzug zu bringen. Als Begründung wird die Neufassung des § 1612b BGB angeführt, da nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindergeld auch bei minderjährigen Kindern als Einkommen des Kindes zu behandeln ist.Der auf die Barunterhaltspflicht entfallende monetäre Teil entlastet als bedarfsdeckendes eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes zunächst nur den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Dementsprechend ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nur der Zahlbetrag des Kindesunterhalts eheprägend abzusetzen.