Schönheitsreparatur mit starren Fristen unwirksam
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Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Christian von der Linden zum Thema Schönheitsreparatur mit starren Fristen unwirksam

Artikel - Info

Datum: 30.06.2006
In: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Christian von der Linden
von der Linden & Partner
D-93049 Regensburg
Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Christian von der Linden - Kein Photo hinterlegt

Schönheitsreparatur mit starren Fristen unwirksam

Bestimmte Klauseln in Mietverträgen bzgl. Schönheitsreparaturen und Entfernen von Tapeten sind vom obersten Gericht für unwirksam erklärt worden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein starrer Fristenplan bzgl. der Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses in einem formularmäßigen Mietvertrag unwirksam ist. In dem entschiedenen Fall lag folgende Klausel vor: „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).“ Es empfiehlt sich daher für Vermieter, nur eine Regelung zu verwenden, nach der die Fristen nur die Regel sind und nicht eingehalten werden müssen, wenn aufgrund des Zustandes erst später Schönheitsreparaturen erforderlich sind.

Des Weiteren ist entschieden worden, dass eine vorformulieren Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, unwirksam ist. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreißen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand sind.

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Rechtsanwalt Regensburg

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