Erbschaftsteuerreform: Verschonungsabschlag
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Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher zum Thema Erbschaftsteuerreform: Verschonungsabschlag

Artikel - Info

Datum: 23.02.2010
In: Erbrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
D-74360 Ilsfeld
Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher - Kein Photo hinterlegt

Erbschaftsteuerreform: Verschonungsabschlag

Wenn Sie ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück erben wird vom Wert der Wohnimmobilie zu Ihren Gunsten zunächst ein steuerlicher Abschlag von 10 Prozent vorgenommen.

Wenn zudem Ihre Erbschaft einschließlich dieses Grundstückes so werthaltig ist, dass die steuerlichen Freibeträge nicht ausreichen, können Sie die anfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre stunden lassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie die Steuer nur durch Verkauf Ihrer Erbschaft aufbringen könnten. Wenn Sie das vermietete Grundstück von Todes wegen erwerben, ist die Stundung sogar zinslos. Handelt es sich bei dem Erwerb des Grundstücks um eine Schenkung unter Lebenden, werden für die Dauer der Stundung Zinsen erhoben. Die Stundung gilt jedoch nur für diejenigen Vermögensteile, die gemäß § 13 c Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes begünstigt sind. Das sind die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke.

Hinweis: Nutzen Sie auch zukünftig alle Steuersparmöglichkeiten des neuen Erbschaftsteuerrechts. Lassen Sie sich hierbei von unseren Spezialisten möglichst frühzeitig beraten, um möglichst eine steueroptimierte Nachfolgeplanung in Gang setzen zu können.

Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis.

Rechtsanwalt Ilsfeld

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