
Die Frage bis wann muß ich bezahlen, wenn der 3. des Monats ein Samstag ist beschäftigte den Bundesgerichtshof. Doch vorsicht, bei Kündigungen ist dies anders.
Muss die Wohnungsmiete bis zum 3. Werktag eines Monats an den Vermieter gezahlt werden, gilt bei der Berechnung der Werktage für die Zahlungsfrist ein Samstag nicht als Werktag, da Bankinstitute an Samstagen nicht arbeiten. (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az: VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09. Bei einer Kündigung zum 3. des Monats wird der Samstag aber gelegentlich doch zum Werktag; eine allgemeingültige Regel gibt es nicht. Das zeigt ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2005. Damals ging es um die Kündigung eines Mietvertrags, für die eine Frist von drei Monaten gelten soll, beginnend spätestens am dritten Werktag des ersten Fristmonats. Damals war der Samstag aus Sicht des BGH durchaus ein Werktag. Der Kündigungsbrief, der erst am 5. des Monats eingetroffen war, kam verspätet, der Mieter musste noch ein Vierteljahr länger zahlen. Was halbwegs nachvollziehbar ist, weil samstags zwar nicht die Banken, wohl aber die Briefträger arbeiten und Kündigungen im Briefkasten landen können( BGH, Urteil vom 27.4.2005, Az: VIII ZR 206 / 04 ).