Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzung
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Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl zum Thema Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzung

Artikel - Info

Datum: 12.07.2010
In: Erbrecht
Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl
Anwaltskanzlei Dr. Flegl & Kollegen
D-71229 Leonberg
Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl

Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzung

Berechnung der Todesfallleistung einer Lebensversicherung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08).

1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 04.02.1976, Az.: IV ZR 156/73).

2. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

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Rechtsanwalt Leonberg

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