Berechnung der Todesfallleistung einer Lebensversicherung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08).
1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 04.02.1976, Az.: IV ZR 156/73).
2. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.