
Die Nacherfüllung kann der Bauhandwerker bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern, muß dazu aber die Einrede im Prozess erheben.
Die Parteien streiten sich vor dem Amtsgericht über die Nachbesserung einer Balkonbeschichtung. Der gerichtlich bestellte Gutachter sieht den Beseitigungsaufwand unter den gegebenen Bedingungen unverhältnismäßig und verweist auf eine technische Minderung. Der Bauhandwerker bessert nach. Hierauf wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Amtsgericht kommt zu einer Kostentragung für beide Parteien. Auf Beschwerde entscheidet das Landgericht, dass der Bauhandwerker die Kosten des Rechtsstreits tragen müsse, da er nicht die Einrede der unverhältnismäßigen Kosten erhoben habe. Demnach wäre der Klage stattzugeben gewesen ( Landgericht Meiningen Beschluss vom 13.8.2010 4 T 191 / 10 (14) ).