In den meisten Mietverträgen findet sich eine Klausel, wonach bei Auszug des Mieters die Mieträume "besenrein" an den Vermieter zurückzugeben sind. Was ist darunter zu verstehen ?
Die Frage wird höchst unterschiedlich beantwortet. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.06.2006 dazu festgestellt: "besenrein" sind die Räumlichkeiten, wenn grobe Verschmutzungen beseitigt wurden (BGH VIII ZR 124/05, Urteil vom 28.06.2006).
Ob der BGH damit für Rechtsfrieden gesorgt hat, ist fraglich. Denn auch der Begriff der "groben Verschmutzung" ist ja auslegungsbedürftig.
Der BGH hat in seinem Urteil nicht ausdrücklich die Definition des LG Berlin gestützt, wonach "besenrein" bedeutet, dass nach den "gemeinhin anerkannten Regeln der Hausmannskunst" gereinigt wird (GE 04, 1096), was auch immer darunter zu verstehen ist.
Jedenfalls aber ist nach dem LG Berlin nicht "besenrein" eine Wohnung, in der im Ofen eine Pizza zurückgelassen wird.
Ob eine Wohnung bei Rückgabe grobe Verschmutzungen aufweist, wird also im Einzelfall entschieden werden müssen.