Betriebskostenabrechnung: unverständlicher Verteilerschlüssel führt zur Unwirksamkeit
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Rechtsanwalt Mathias K. Stenger, LL.M. zum Thema Betriebskostenabrechnung: unverständlicher Verteilerschlüssel führt zur Unwirksamkeit

Artikel - Info

Datum: 18.06.2008
In: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt Mathias K. Stenger, LL.M.
HEENE & STENGER
D-80469 München
Rechtsanwalt Mathias K. Stenger, LL.M.

Betriebskostenabrechnung: unverständlicher Verteilerschlüssel führt zur Unwirksamkeit

1. Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 III BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 17.11.2004 - VIII ZR 115/04).

2. Auf die Ausschlussfrist des § 556 III 2, 3 BGB ist § 212 I Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar. (Leitsätze des Gerichts)

Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.04.2008, VIII ZR 84/07 eine weitere wichtige Entscheidung zur Betriebskostenabrechnung des Vermieters erlassen.

Der BGH setzt seine Rechtsprechung der letzten Jahre zu den Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche und für den Mieter nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung konsequent weiter um. Durch die Entscheidung ist klargestellt, dass auch der Verteilerschlüssel aus der Betriebskostenabrechnung selbst für den Mieter nachvollziehbar erläutert sein muss, da ansonsten die Abrechnung bereits formell unwirksam ist und Nachforderungen des Vermieters daraus nicht begründet sind. Weiterhin ist klargestellt, dass § 556 Abs.3 BGB als speziellere Regelung vorgeht und nach Ablauf der Abrechnungsfrist von 12 Monaten ein Ausschluss für Nachforderungen des Vermieters besteht, der sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 212 Abs.1 BGB berufen kann, wonach diese Frist aufgrund Teilzahlungen des Schuldners etc. neu zu laufen beginnt. Eine analoge Anwendung dürfte auch daran scheitern, dass die Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 BGB von 12 Monaten keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist für Nachforderungen des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen darstellt.

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Rechtsanwalt München

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