Auch für die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen müssen gewisse Kriterien erfüllt sein.
In unserer anwaltlichen Praxis erleben wir es häufiger, dass ein über viele Jahre intaktes Arbeitsverhältnis plötzlich deutlich belastet, wenn sich krankheitsbedingte Fehlzeiten häufen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist dann mitunter die Folge. Soweit in einem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis mit dem gekündigten Arbeitnehmer länger als sechs Monate bestanden hat, greift hier grundsätzlich der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist in diesen Fällen setzt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung voraus:
• Eine negative Gesundheitsprognose
• die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers aufgrund der negativen Gesundheitsprognose und
• eine einzellfallbezogene Interessenabwägung mit der Frage, ob die dem Arbeitgeber entstehenden Beeinträchtigungen noch als zumutbar und damit hinnehmbar anzusehen sind.
Nach Zugang einer Kündigung sollte der betroffene Arbeitnehmer kurzfristig anwaltlichen Rat einholen, da ggf. innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.