Zuwendungen von Schwiegereltern - Änderung der BGH Rechtsprechung
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Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer zum Thema Zuwendungen von Schwiegereltern - Änderung der BGH Rechtsprechung

Artikel - Info

Datum: 03.03.2010
In: Familienrecht
Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer
Graf von Luxburg & Lindhofer
D-80336 München
Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer

Zuwendungen von Schwiegereltern - Änderung der BGH Rechtsprechung

Zuwendungen können jetzt direkt von den Schwiegereltern über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Scheitern der Ehe zurückverlangt werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 3.2.2010 seine bisherige Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern bei Scheitern der Ehe grundlegend zugunsten der Schwiegereltern geändert (BGH XII ZR 189/06. Bisher wurden Zuwendungen von Schwiegereltern für die Kinder nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Die Zuwendung wurde bisher dem eigenen Kind mit 50 % ins Anfangsvermögen eingestellt, was den erzielten und damit ausgleichspflichtigen Zugewinn des eigenen Kindes minderte, d.h. zumindest 50 % der Zuwendung blieben im Vermögen des eigenen Kindes. Die Schwiegereltern selbst hatten keinen Ausgleichsanspruch.

In Fortsetzung der schon für Verlobte und andere Verwandte geänderten Rechtssprechung des BGB im Jahre 2008, hat der BGH nun eindeutig entschieden, dass er seine bisherige Rechtsprechung und Praxis im Hinblick auf Zuwendungen der Eltern/Schwiegereltern nicht mehr im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen sind, sondern dass die zuwendenden Eltern/Schwiegereltern nun einen eigenen Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) für die gemachte Schenkung haben, indem die bisherige "ehebezogene Zuwendung" rechtlich nun als "Schenkung" eingeordnet wurde. Rechtsgrundlage für diese Schenkung war die bestehende Ehe. Mit Scheitern der Ehe ist damit die Geschäftsgundlage entfallen und die Rückabwicklung über § 313 BGB, idR über Bereicherungsrecht, möglich.

Zu beachten ist aber, dass sich die Schwiegereltern Vorteile anrechnen lassen müssen, wenn das eigene Kind selbst Vorteile aus der Schenkung gezogen hat, z.B. wenn es in einer geschenkten oder finanzierten Wohnung des anderen Ehegatten kostenlos gelebt hat.

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Rechtsanwalt München

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