Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments bei Errichtung mehrerer eigenhändiger Testamente (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 14 U 2056/08).
1. Setzen Eheleute in einer handschriftlichen "Gemeinsamen Erklärung" einen Verwandten (Neffen) der Ehefrau zum Alleinerben ein, handelt es sich insoweit um ein gemeinschaftliches Testament.
2. Setzt der Ehemann auf einer von der "Gemeinsamen Erklärung" gemäß Nr. 1 getrennten, aber am selben Tag errichteten Urkunde seine Ehefrau handschriftlich zur Alleinerbin "ohne jegliche Einschränkung" ein, so ist hierin ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament zu sehen.
3. Eine Bindung der überlebenden Ehefrau an die "Gemeinsame Erklärung" besteht nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei der Gesamtheit der unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten letztwilligen Verfügungen der Eheleute um ein einheitliches gemeinschaftliches Testament mit Schlusserbeneinsetzung handelt; jedenfalls liegt keine Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Ehefrau durch ihren Ehemann zur Schlusserbeneinsetzung des Neffen der Ehefrau durch diese vor. Inhalt und Form der Erklärungen lassen nämlich die Feststellung nicht zu, dass der Ehemann seine Ehefrau nur deshalb zur Alleinerbin bestimmt hat, weil diese ihren Neffen als Schlusserben eingesetzt hat.