TEIL 3
C. Ausnahme: Ausschlussklausel nur im Arbeitsvertrag
Das BAG macht aber von der Pflicht zur Erhebung einer bezifferten Lohnklage dann eine Ausnahme, wenn im Rahmen einer zweistufigen Ausschlussfrist eines vom Arbeitgebers vorformulierten Einzelarbeitsvertrages lediglich normiert ist, dass die Ansprüche vor Gericht einzuklagen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall die Kündigungsschutzklage als ausreichend angesehen, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Lohnansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern. Der Arbeitgeber als Verwender der Vertragsklauseln müsse klarstellen, dass für die gerichtliche Geltendmachung die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht ausreicht. Ohne den ausdrücklichen Hinweis, dass der Arbeitslohn mit eingeklagt werden müsse, würde die Ausschlussklausel diesbezüglich ansonsten keine Wirkung entfalten.
IV. Fazit:
Mehrstufe Ausschlussklauseln sind weitestgehend rechtswirksam. Im Tarifvertrag normierte Ausschlussklauseln sind zulässig, ohne dass diese einer gesonderten arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Verweist eine Einzelarbeitsvertrag insgesamt auf einen Tarifvertrag, gilt dasselbe. Werden in einem Einzelarbeitsvertrag aber lediglich auf Teile eines Tarifvertrages verwiesen oder bsp. nur auf die tarifliche Ausschlussklausel, unterliegt diese Reglung aber voll und ganz der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass die Mindestdauer solcher Klauseln in der Regel auf beiden Stufen jeweils 3 Monate nicht unterschreiten darf. Bei kürzeren Klauseln ist die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam.
Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist zugleich die Einhaltung der Frist aus der ersten Stufe der Ausschlussklausel auch hinsichtlich weiterer Lohnansprüche gewahrt. Hinsichtlich der zweiten Stufe reicht die Erhebung der Kündigungsschutzklage jedoch nicht aus, zur Einhaltung der Ausschlussfrist müssen die Lohansprüche oder andere Ansprüche klageerweiternd ausdrücklich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Eine Ausnahme gilt hiervon nur dann, wenn in einer Ausschlussklausel eines Einzelarbeitsvertrag lediglich "die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen" vorgesehen ist. Dies reicht nach Ansicht des BAG nicht aus, um anderweitige Ansprüche verfallen zu lassen, die bloße Erhebung der Kündigungsschutzklage wahrt damit die Rechte.
RA Mathias Henke