Richtiges Verhalten nach Erhalt einer fristlosen Kündigung.
Nach Erhalt einer fristlosen Kündigung stellt sich für den gekündigten Arbeitnehmer regelmäßig die Frage, ob bzw. wie er dagegen vorgehen kann.
Vorauszuschicken ist, dass dem gekündigten Arbeitnehmer hierzu nicht viel Zeit zum überlegen bleibt. Das Gesetz verlangt, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht wird.
Für den gekündigten Arbeitnehmer ist es daher von allergrößter Wichtigkeit, dass er schnell Klarheit über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage erhält. Auch eine Abfindung kann nach Ablauf der Frist regelmässig nicht mehr mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.
Einer gerichtlichen Überprüfung hält eine fristlose Kündigung nur dann stand, wenn dem Arbeitnehmer ein gravierender Pflichtverstoß nachgewiesen werden kann. Die Gerichte erkennen hier z.B. folgende Fallgruppen an: - Diebstahl/Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers - Annahme von Schmiergeldern - Selbsbeurlaubung - schwere Beleidigung - beharrliche Arbeitsverweigerung nach erfolgter Abmahnung.
In allen Fällen gilt, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung spätestens zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund erfahren hat, zugehen muss.
Des Weiterne muss der Pflichtverstoß schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangenworden sein. Ferner ist zu beachten, dass vor Ausspruch der fristlosen Kündigung der Betriebsrat anzuhören ist.
Weitere formale Hürden sind bei Schwangeren, Schwerbehinderten und Betriebsratsmitgliedern zu beachten.
Es lohnt sich deshalb regelmässig, eine fristlose Kündigung zeitnah durch einen Anwalt überprüfen zu lassen.