Keine verschuldensunabhängige Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kfz-Mietverträgen
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Rechtsanwalt Wolfgang Schehl zum Thema Keine verschuldensunabhängige Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kfz-Mietverträgen

Artikel - Info

Datum: 25.04.2008
In: Versicherungsrecht
Rechtsanwalt Wolfgang Schehl
Kanzlei Martin & Schehl
D-96450 Coburg
Rechtsanwalt Wolfgang Schehl

Keine verschuldensunabhängige Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kfz-Mietverträgen

Das Amtsgericht Coburg hat in einem Urteil vom 06.03.2008, Az.: 11 C 1420/07 entschieden, dass die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kfz-Mietverträgen, die bis zu einem bestimmten Betrag eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen, jedenfalls eine Überraschungsklausel gem. § 305 c BGB darstellt und damit unwirksam ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hatte einen Kfz-Mietvertrag mit einer Mietwagenfirma abgeschlossen. In dem Vertrag war eine Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € im Rahmen einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung vereinbart. Der Kfz-Mietvertrag beinhaltete allgemeine Geschäftsbedingungen, in Ziffer VI - Haftung des Mieters - war vereinbart, dass der Mieter verschuldensunabhängig für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden haftet, die während der Mietzeit am und durch das Mietfahrzeug entstehen.

Während der Mietzeit trat an der Frontscheibe ein Steinschlag mit Rissbildung auf mit der Folge, dass diese ausgewechselt werden musste, wobei dadurch Kosten in Höhe von 479,71 € entstanden. Diese Kosten verlangte die Mietwagenfirma von dem Mieter unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Haftung in Höhe der Selbstbeteiligung von 1.000,00 € und die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte verschuldensunabhängige Haftung.

Das Amtsgericht Coburg hat im Urteil vom 06.03.2008 dazu ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel der Inhaltskontrolle des § 307 BGB stand hält, nach dieser Vorschrift sind Klauseln unwirksam, die wesentlichen Grundprinzipien des gesetzlichen Haftungsrecht zum Nachteil des Kunden außer Kraft setzen, jedenfalls stelle diese Klausel eine Überraschungsklausel gem. § 305 c BGB dar mit der Folge, dass sie nicht Vertragsbestandteil wurde.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass der Beklagte (Mieter) nicht damit rechnen musste, auch für Schäden zu haften, die er nicht verhindern konnte. Es sei einem juristischen Laien in der Regel bekannt, dass schuldhafte Beschädigungen an einer fremden Sache einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers begründen. Dass er auch ohne Verschulden bei einem Mietpreis von 170,00 € bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € haftbar gemacht werden könne, erwartet der Kunde dagegen nicht, auch wenn im Straßenverkehrsgesetz eine Gefährdungshaftung für die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges vorgesehen ist: §§ 7, 18 StVG. Die genannten Vorschriften lassen nämlich den Beweis der Unabwendbarkeit bzw. des fehlenden Verschuldens zu.

Folgerichtig hat das Amtsgericht Coburg wegen einer nicht wirksam vereinbarten verschuldensunabhängigen Haftung die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Wolfgang Schehl

Fachanwalt für

Versicherungsrecht

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