
Viele Großstädte wie München richten Parklizenzgebiete ein und gestatten nur noch Bewohnern und Firmen mit Sitz in der Stadt unbeschränktes Parken. Angestellte aus dem Umland sind gezwungen, auf die öffentlichen Verkehrsmittel auszuweichen. Zu Recht?
In den Parklizenzgebieten der Stadt München dürfen die Bewohner gegen Zahlung eines Jahresgebühr im ihrem jeweiligen Gebiet parken. Gleiches gilt für Gewerbetreibende und Freiberufler, nicht aber für deren Mitarbeiter, die in einem anderen Parklizenzgebiet oder außerhalb der Stadt wohnen. Diese Berufspendler können, soweit es sich nicht um reine Bewohnerstraßen handelt, mit kostenpflichtigen Parkscheinen für 6,- €/ Tag parken.
In einem Urteil vom 04.03.2009 – M 23 K 07.4397 – hat das Verwaltungsgericht München die Ansicht vertreten, diese Benachteiligung von Berufspendlern gegenüber den Bewohnern sei rechtmäßig. Damit entsprach das Gericht einem in der gleichen Sache ergangenen Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09. 2008 – 11 CS 08.1617 -. Auch die Verwaltungsgerichte Berlin und Wiesbaden hatten bereits in diesem Sinne entschieden (VG Berlin vom 16.08.2006 – VG 11 A 781.06 – und VG Wiesbaden vom 03.09 2007 – 7 E 1594/06 (1) -).
Die Münchener Richter meinen, daß sowohl die Ermächtigungsnorm für die Parkraumlizenzierung, nämlich § 6 Nr. 14 StVG, als auch die auf ihr beruhende Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten. Insbesondere werde nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, weil die ungleiche Behandlung von Bewohnern und Berufspendlern gerechtfertigt sei. Ebensowenig sieht das VG München in der Parkraumlizenzierung eine unzulässige Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf allgemeine Handlungsfreiheit.
Das VG hat gegen seine Entscheidung weder die Berufung noch die Sprungrevision zugelassen mit der Begründung, seine Ansichten entsprächen einem – allerdings zu früheren Fassungen des StVG und der StVO ergangenen – Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.1994 – 11 C 24/93 -.
Die Berufspendler werden sich in Anbetracht der genannten Entscheidungen mit der Erschwerung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen, die sie letzten Endes den von ihnen selbst gewählten Bundestagsabgeordneten, Stadträten und Gemeinderäten verdanken, abfinden müssen.