
Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sollten, um Unzufriedenheiten und Missverständnisse vorzubeugen, einige Grundsätze beachtet werden.
Hierbei muss nicht darauf eingegangen werden, dass nur Fach-, bzw. Meisterbetriebe später den Auftrag erhalten sollen.
Aus der Sicht des Kunden ist die vordergründige Frage die des Preises. Um hier gegenüber dem Handwerker sozusagen auf Augenhöhe zu sein, sollten mehrere Kostenvoranschläge eingeholt werden. Solche sind kostenfrei, wenn nichts anderes vereinbart wird. Aus anwaltlicher Sicht wird eindeutig eine schriftliche Auftragsvergabe empfohlen, bei der der Leistungsumfang genau festgelegt wird. Fehlt ein schriftliche Festlegung über die Art und den Umfang der auszuführenden Arbeiten, ist eine konkrete Planung und Kalkulation des Zeit-, Material-, Werkzeug- und Personalbedarfs erschwert und es entstehen unter Umständen unnötige Kosten.
Wird der Auftrag auf der Grundlage eines (am besten schriftlichen) Kostenvoranschlages erteilt, so ist zwischen dem verbindlichen und unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden. An den verbindlichen Kostenvoranschlag ist der Handwerker gebunden. In der Praxis kommt dies jedoch kaum vor. Sogar das Gesetz geht lediglich von einer unverbindlichen fachmännischen Berechnung der voraussichtlichen Kosten aus.
Der unverbindliche Kostenvoranschlag darf jedoch nicht einfach so überschritten werden. Aus dem Gesetz lässt sich keine verlässliche Regelung entnehmen. Die Antwort gibt nur die Rechtsprechung, die je nach Einzelfall vom wesentlichen Überschreiten des Kostenvoranschlages bei 15 % bis 25 % ausgeht. Die in vielen Angeboten, bzw. Kostenvoranschlägen des Handwerkers vorzufindende Klausel "es wird nach tatsächlich angefallenen Massen und Mengen abgerechnet" enthält keinen Freibrief, den Kostenvoranschlag in beliebiger Höhe zu überschreiten. Zeigt sich, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, so hat der Handwerker dies anzuzeigen. Der Kunde hat dann folgende Möglichkeiten:
Er kündigt den Vertrag, dann sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen oder der Kunde ist damit einverstanden, dass der Handwerker weiter arbeitet. Dann sollte jedoch eine schriftliche Zustimmung des Kunden vorliegen, in der auch festzulegen ist, um wie viel jetzt der Preis zusätzlich überschritten werden darf.
Wenn man sich hingegen vollkommen auf solche Unwägbarkeiten nicht einlassen will, bietet sich nur ein Festpreisvertrag an. Dann trägt der Handwerker vollkommen das Kalkulationsrisiko, falls ihm bei der Angebotsabgabe ein Fehler unterlaufen ist.
Sollte unter Beachtung der obigen Grundsätze der Auftrag erteilt werden und es nähert sich die Vollendung der Handwerkerleistung darauf, so konzentriert sich verständlicherweise das Interesse des Handwerksbetriebes, seine Leistungen abgenommen zu bekommen. Denn erst mit der Abnahme wird der Werklohn fällig. Ferner geht die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels auf den Kunden über, genau so wie die Gefahr des zufälligen Untergangs. Im letzteren Fall müsste der Handwerker sein Werk nochmals wiederholen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels geht nur dann nicht auf den Kunden über, wenn sich dieser bei der Abnahme etwa im Zuge eines Ortstermines seine Rechte wegen der Mängel vorbehalten oder die Abnahme zurecht verweigert hat.
Nicht vergessen werden darf, dass auch die Abnahme ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden kann. Unter Umständen liegt bereits in der Ingebrauchnahme der Werkleistung eine Abnahme vor.
Ansbert Seufert Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht