Der Bundesgerichtshof hat - am gleichen Tage - zwei Entscheidungen getroffen, die sich mit der Notwendigkeit einer 6-monatigen Weiternutzung des unfallgeschädigten Pkws befassen, um Nachteile bei der Abrechnung des Unfallschadens zu vermeiden:
1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und zu diesem Zwecke - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Der Pkw des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, das alleinige Verschulden des Unfallgegners war unstreitig.
Die fachgerechte Instandsetzung seines Pkws hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 € netto gekostet. Der Kläger (Geschädigter) ließ die Reparatur kostengünstiger durchführen. Er veräußerte dann das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen nach dem Unfall. Die beklagte Versicherung erstatte ihm einen Betrag von 1.300,00 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalles in Höhe von 3.800,00 € unter Bezug eines Restwertes von 2.500,00 € errechnete. Den Restbetrag in Höhe von 616,70 € machte der Kläger klageweise geltend, wobei das Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Der BGH hat entschieden, dass der klägerische Anspruch nicht besteht. Der Kläger hat nicht die Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung begehrt, er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel jedoch nur dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.
Nachdem unstreitig der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert habe, habe dies zur Folge, dass er nicht die (fiktiv) geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert habe, müsse er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.
2. Sechs-Monats-Frist gilt auch bei konkreter Abrechnung eines so genannten 130 %-Falls.
Am gleichen Tag hat der gleiche Senat des BGH noch eine weitere Entscheidung getroffen, wonach der Geschädigte auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Widerbeschaffungswert (ohne Restwert) um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 €, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400,00 € und den Restwert auf 800,00 €, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Der Kläger ließ das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren, die dafür 5.650,62 € in Rechnung stellte, d. h. es hat eine vollständige und fachgerechte Reparatur stattgefunden.
Zwei Monate nach dem Unfall veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangte von dem beklagten Versicherer, der unstreitig dem Grunde nach haftete, aber nur 3.505,88 € (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) bezahlt hatte, die restlichen Reparaturkosten.
Das zunächst zuständige Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass durch die fachgerechte Reparatur das Integritätsinteresse realisiert worden sei. Einer längeren Eigennutzung bedürfe es nicht. Die Revision wurde zugelassen.
Der BGH ist dem nicht gefolgt. Zum Integritätsinteresse bei Durchführung einer Reparatur, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert um 30 % übersteigt (so genannter 130 %-Fall) werde das Integritätsinteresse nur in Kombination zwischen durch Durchführung der fachgerechten Reparatur und einer Nutzung von wenigstens sechs Monaten nach dem Unfall realisiert.
Da im vorliegenden Fall der Kläger nach zwei Monaten das Fahrzeug bereits veräußert hatte, hatte er also keinen Anspruch auf die vollen Reparaturkosten, da er sein Integritätsinteresse nicht (vollständig) verwirklicht habe, er musste sich auf die Abrechnung Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert, da prinzipiell ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, verweisen lassen.
Wolfgang Schehl
Fachanwalt für Versicherungsrecht,
weiterer Tätigkeitsschwerpunkt Unfallregulierung