Bei fünfjähriger Dauer der Beziehung der Unterhaltsberechtigten mit dem neuen Lebenspartner besteht die Möglichkeit einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr.2 BGB auch wenn die Beteiligten nicht zusammen wohnen und die Beziehung nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist.
Das OLG Karlsruhe stellt bei seiner Entscheidung vom September 2008 darauf ab, dass die neue Beziehung durch ihre Gestaltung einen Grad der Festigkeit erreicht haben muss, die auch von einem außenstehenden Dritten als eine verfestigte Beziehung wahrgenommen wird.
Eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kommt vorwiegend in drei Fällen in Betracht:
1) Absehen von einer neuen Eheschließung um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren
2) sozioökonomische Gemeinschaft( falls der Berechtigte hierin wirtschaftlich sein Auskommen findet )
3) Verfestigung der neuen Lebenspartnerschaft ( weitere Unterhaltszahlung wäre grob unbillig; das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ist entscheidend )
Das OLG Karlsruhe hat den Verwirkungstatbestand "Verfestigung einer neuen Lebenspartnerschaft" in diesem Falle nach 5 Jahren angenommen.
Anmerkung zu der Entscheidung:
Die Voraussetzungen einer Unterhaltsverwirkung sind in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen, eine schematische Handhabung dieser Fälle ist nicht möglich. In derart gelagerten Fällen sollte sich der Rechtssuchende auf jeden Fall fachlichen Rat einholen.