Der Bundesgerichtshof setzt in seiner Entscheidung konsequent die gesetzlichen Vorgaben des seit dem 01.01.2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrechts um.
Die Resonanz in der Presse über die neueste Entscheidung des BGH zum Betreuungsunterhalt war groß. Es wurde vielfach ausgeführt, dass durch die Entscheidung des BGH die Unterhaltsberechtigten,die Kinder zu betreuen haben, extrem benachteiligt würden. Diese Sichtweise ist nicht zutreffend, da die Berechtigten nicht durch die Entscheidung des BGH eine Benachteiligung im Rahmen des Betreuungsunterhalts erfahren, sondern vielmehr durch die gesetzliche Regelung des neuen Unterhaltsrechts in § 1570 BGB. Hiernach wird Ehegattenunterhalt bei Betreuung eines Kindes für die ersten drei Lebensjahre des Kindes, sofern Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben ist, garantiert. Für die Zeit danach ist die oder der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand, dass er wegen kind- oder elternbezogener Gründe nicht vollschichtig erwerbsfähig sein kann. Der Gesetzgeber ist bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts vom bisherigen Altersphasenmodell abgerückt. Es sind daher in jedem Fall individuell die Möglichkeit einer Kinderbetreuung auch durch kindgerechte Betreuungseinrichtungen, die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils und die mit der Erwerbstätigkeit verbundene Belastung des betreuenden Elternteils zu überprüfen. Ferner ist stets zu überprüfen, ob die Ehepartner in ihrer Ehe eine gewisse Rollenverteilung vereinbart haben, woraus sich auch ein längerer Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines Kindes ergeben kann ( nacheheliche Solidarität ). Der beratende Anwalt der Ehefrau hat daher umfassend darzulegen und unter Beweis zu stellen, weshalb für seine Mandantin ein über das Alter von drei Jahren hinausgehender Betreuungsunterhaltsanspruch besteht. Hierzu zählen selbstverständlich auch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Berechtigten bzw. des Kindes. Der Ehemann wird Kenntnis über sämtliche Betreuungseinrichtungen und Arbeitsstellen im Umkreis des Wohnortes der Unterhaltsberechtigten haben und ebenfalls entsprechend vortragen. Zur Beruhigung des Verfahrens trägt dies sicherlich nicht bei.
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des § 1570 BGB für Kinder ab 3 Jahren den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat. Dies sei mit dem Grundrecht aus Art 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar.
Der Bundesgerichtshof setzt in seiner Entscheidung konsquent die gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts um. Die Entscheidung beinhaltet wiederholt die Aufforderung an die Gerichte, das Altersphasenmodell nicht mehr anzuwenden und eine individuelle Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen. Der vom BGH entschiedene Fall betrifft eine Studienrätin, die bereits 7/10 einer Vollzeitstelle erwerstätig ist. Dieser Fall ist eine Einzelfallentscheidung, die sich nicht allgemein auf andere Fälle übertragen lässt. Die Aufforderung des Bundesgerichtshofs an die Untergerichte, sich an die gesetzlichen Vorgaben zum Betreuungsunterhalt zu halten, zeigt deutlich, dass eine einheitliche Entscheidungslinie der Untergerichte diesbezüglich nicht gegeben ist. Die Kritik der Rechtssuchenden, dass es für die Beurteilung ihres Falles entscheidend auf die Sichtweise und Handhabung des entscheidenden Gerichts und des entscheidenden Richters ankommt, ist zutreffend. Aber auch die Anforderungen an den Vortrag der Anwälte der Parteien sind gestiegen, sodass abzuwarten ist, wie nach der Entscheidung des BGH die Umsetzung des neuen Unterhaltsrechts durch die Untergerichte erfolgen wird. Bisher war eine einheitliche Handhabung durch die Untergerichte nicht erkennbar. In der Beratung vor der Eheschließung der Mandanten sind die Anwälte gefordert, diese über die mit der Eheschließung verbundenen Folgen, insbesondere im Falle des Scheiterns der Ehe, aufzuklären und ihnen von der gesetzlichen Regelung abweichende Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Es gibt hier vielfache ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, die den Parteien zur Verfügung stehen. Sie können beispielsweise einen Ehevertrag schließen, durch den für den Fall, dass aus der Ehe Kinder hervorgehen, eine Unterhaltsregelung zugunsten des betreuenden Elternteils getroffen wird, in die einzubeziehen ist, ab wann und in welchem Umfang der betreuende Elternteil verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.( Regelung in Form eines modifizierten Altersphasenmodells ). Dies ist jederzeit auch während intakter Ehe möglich. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Form. Auf jedenfall ist es für jedermann ratsam, sich vor der Eheschließung qualifiziert durch einen Anwalt beraten zu lassen, um gegebenenfalls vertragliche Regelungen treffen zu können, die dem Ehebild und der Lebensphilosophie der Parteien am ehesten entsprechen. Das können Regelungen zum Güterstand, zum Ehegattenunterhalt etc. sein. Diese finden ihre Schranken in den seitens des BGH aufgestellten Kriterien zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
Schlussendlich sollten die Parteien, wegen der nicht unerheblichen Unsicherheit des Ausganges eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens versuchen, eine außergerichtliche Einigung diesbezüglich herbeizuführen.