Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Stillschweigen über die Höhe seines Gehaltes zu wahren, insbesondere gegenüber Kollegen, um hier keine Begehrlichkeiten zu wecken. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat im Jahre 2009 entschieden, dass eine solche Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag unwirksam sei. Begründet wird dies damit, dass dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führe, da ihm die Möglichkeit genommen sei, im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern zu prüfen, ob er gerecht entlohnt werde. Des Weiteren sei der Arbeitnehmer dadurch gehindert, die Höhe seines Gehalts mit der Gewerkschaft zu besprechen. Somit können diese die Lohnstruktur eines Betriebes nicht erkennen, so dass sinnvolle Arbeitskämpfe nicht mehr möglich seien. Die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit (das heißt, eine Gewerkschaft zu bilden und dort Mitglied zu werden) sei dadurch verletzt.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes existiert zu dieser Problematik noch nicht. In der Fachliteratur wird teilweise argumentiert, dass Gehaltsdaten ein Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulationsbasis darstellen und somit einen schützbaren Wert des Geschäftsgeheimnisses darstellen können, zu deren Verschwiegenheit der Arbeitnehmer verpflichtet werden kann. Allerdings werden wohl einzelne Gehälter nicht als Geschäftsgeheimnis, sondern nur die Summe der Gehälter als solches anzusehen sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage muss man sich zumindest bewusst sein, dass bei Verwenden einer Stillschweige-Klausel diese unwirksam sein kann, so dass bei einem Verstoß dagegen keine rechtlichen Konsequenzen daraus gezogen werden können.