Lücken im Versicherungsschutz bei Verkehrsunfall mit geleastem oder finanziertem KFZ
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Rechtsanwalt Henning Werheit zum Thema Lücken im Versicherungsschutz bei Verkehrsunfall mit geleastem oder finanziertem KFZ

Artikel - Info

Datum: 11.05.2006
In: Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Henning Werheit
Rechtsanwälte Werheit & Arbogast
D-44139 Dortmund
Rechtsanwalt Henning Werheit

Lücken im Versicherungsschutz bei Verkehrsunfall mit geleastem oder finanziertem KFZ

Viele Besitzer von geleasten oder finanzierten Fahrzeugen wissen nicht, dass im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens Kosten enstehen können, die durch eine normale Vollkaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Unfallgegeners nicht ersetzt werden

Immer mehr Fahrzeuge werden sowohl privat als auch gewerblich geleast oder finanziert. Unfallschäden an diesen Fahrzeugen werden normalerweise entweder durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (bei dessen Verschulden) oder durch die eigene Vollkaskoversicherung reguliert.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann es jedoch zu einem bösen Erwachen kommen. In diesem Fall wird für das verunfallte Fahrzeug durch die Versicherung nur der nach einem Sachverständigengutachten ermittelte Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gezahlt. Der Restwert wird dann im Normalfall durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeuges an einen Restwertaufkäufer erzielt. Die Summe aus Restwert und Wiederbeschaffungswert ist also der Betrag, welcher an die Leasinggesellschaft oder die finanzierende Bank geht. Ein Beispiel:

Wiederbeschaffungswert 10.000,00 € (zahlt gegnerische Haftpflicht oder eigene Vollkasko) Restwert (zahlt Aufkäufer) 5.000,00 €

Erstattungsbetrag 15.000,00 €

Die Leasinggesellschaft oder die finanzierende Bank werden Ihre Verträge kündigen und abrechnen. Nun kann es passieren, dass laut Leasingvertrag das Fahrzeug zum Kündigungszeitpunkt noch einen vertraglich festgesetzten Restwert von 20.000,00 € hat, oder der Finanzierungsvertrag noch eine Restsumme zur Tilgung von 18.000,00 € aufweist. Im obigen Beispiel würden also Lücken in Höhe von 5.000,00 € bzw. 3.000,00 € bestehen.

Diese Beträge sind nach der Rechtssprechung des BGH nicht durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Auch die Vollkaskoversicherung gleicht diese Beträge nicht aus, so dass man von der Leasinggesellschaft oder der Finanzierungsbank zur Kasse gebeten wird. Diesem Risiko kann man nur durch Abschluss einer so genannten GAP-Versicherung begegnen. Viele Versicherer bieten diesen Schutz zwischenzeitlich schon automatisch in Ihren Vollkaskoversicherungen an. Die GAP-Versicherung zahlt im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens die oben aufgezeigten Beträge an die Leasinggesellschaft bzw. die Finanzierungsbank. Lassen Sie daher Ihre Verträge überprüfen. Ihr Anwalt hilft Ihnen dabei.

Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis.

Rechtsanwalt Dortmund

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