Viele Besitzer von geleasten oder finanzierten Fahrzeugen wissen nicht, dass im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens Kosten enstehen können, die durch eine normale Vollkaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Unfallgegeners nicht ersetzt werden
Immer mehr Fahrzeuge werden sowohl privat als auch gewerblich geleast oder finanziert. Unfallschäden an diesen Fahrzeugen werden normalerweise entweder durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (bei dessen Verschulden) oder durch die eigene Vollkaskoversicherung reguliert.
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann es jedoch zu einem bösen Erwachen kommen. In diesem Fall wird für das verunfallte Fahrzeug durch die Versicherung nur der nach einem Sachverständigengutachten ermittelte Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gezahlt. Der Restwert wird dann im Normalfall durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeuges an einen Restwertaufkäufer erzielt. Die Summe aus Restwert und Wiederbeschaffungswert ist also der Betrag, welcher an die Leasinggesellschaft oder die finanzierende Bank geht. Ein Beispiel:
Wiederbeschaffungswert 10.000,00 € (zahlt gegnerische Haftpflicht oder eigene Vollkasko) Restwert (zahlt Aufkäufer) 5.000,00 €
Erstattungsbetrag 15.000,00 €
Die Leasinggesellschaft oder die finanzierende Bank werden Ihre Verträge kündigen und abrechnen. Nun kann es passieren, dass laut Leasingvertrag das Fahrzeug zum Kündigungszeitpunkt noch einen vertraglich festgesetzten Restwert von 20.000,00 € hat, oder der Finanzierungsvertrag noch eine Restsumme zur Tilgung von 18.000,00 € aufweist. Im obigen Beispiel würden also Lücken in Höhe von 5.000,00 € bzw. 3.000,00 € bestehen.
Diese Beträge sind nach der Rechtssprechung des BGH nicht durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Auch die Vollkaskoversicherung gleicht diese Beträge nicht aus, so dass man von der Leasinggesellschaft oder der Finanzierungsbank zur Kasse gebeten wird. Diesem Risiko kann man nur durch Abschluss einer so genannten GAP-Versicherung begegnen. Viele Versicherer bieten diesen Schutz zwischenzeitlich schon automatisch in Ihren Vollkaskoversicherungen an. Die GAP-Versicherung zahlt im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens die oben aufgezeigten Beträge an die Leasinggesellschaft bzw. die Finanzierungsbank. Lassen Sie daher Ihre Verträge überprüfen. Ihr Anwalt hilft Ihnen dabei.