Am 01.09.2009 ist das neue FamFG in Kraft getreten. Darüber hinaus haben sich Änderungen zum Versorgungsausgleich und im Rahmen des Zugewinnausgleichs ergeben.
Seit 01.09.2009 ist das neue FamFG in Kraft getreten. Es haben sich hier, da nunmehr ein "großes Familiengericht" zuständig ist erhebliche Änderungen, sowohl in Bezug auf das Verfahren, als auch in vollstrechungsrechtlicher Hinsicht ergeben.Die familienrechtlichen Vorschriften des früherern FGG sowie der Zivilprozessordnung wurden gestrichen und im neuen FamFG neu geregelt. So besteht im neuen FamFG in Umgangs- und Sorgerrechtssachen beispielsweise ein Beschleununigungsgebot seitens der Gerichte, das heißt, das Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens terminieren, § 155 FamFG. Im FamFG wird in Ehesachen und Familienstreitsachen auf die teilweise Anwendung der Vorschriften der ZPO verwiesen, sodass die Vorschriften des FamFG und der ZPO nebeneinander Anwendung finden können, § 113 FamFG. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. In dem Beschluss ist beispielsweise in Sorge- oder Umgangsrechtssachen darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbefolgung des Beschlusses Ordungsmittel verhängt werden können, § 89 FamFG. Hiedurch soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen erhöht werden. Die Parteien müssen sich vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht in Ehesachen und Folgesachen sowie in selbständigen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG ) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.Die Ausnahmen sind in § 114 Abs 4 FamFG geregelt. Hiernach bedarf es nach Ziffer 4 beispielsweise keines Anwalts wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung dem Scheidungsantrag nur zugestimmt wird. Die weiteren Ausnahmen sind in den Ziffern 1-7 des § 114 Abs.4 FamFG benannt.
Dies ist nur eine beispielhafte Aufzählung der Änderungen.
Die wesentlichste Änderung zum Versorgungsausgleich ist der Wegfall des Rentnerprivilegs und die Tatsache, dass gegenüber den neben der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Betriebsrenten oder anderer Zusatzrenten jetzt ein Direktanspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den jeweiligen Betriebs- oder Zusatzententräger besteht. Es erfolgt demnach bis auf wenige Ausnahmefälle kein diesbezüglicher Ausgleich durch Umrechnung der Zusatzrente im Rahmen der Barwertverordnung in Endgeltpunkte und Ausgleich über die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs bestehen Änderungen insoweit, als dass der Stichtag ( Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ) nunmehr auch die Zugewinnausgleichsforderung des Ausgleichsberechtigten begründet. Vermögensverschiebungen, wie sie nach altem Recht bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils möglich waren sollen daher nicht mehr möglich sein. Darüber hinaus ist auch ein negatives Anfangsvermögen in Ansatz zu bringen, sodass auch hier gerechtere Ergebnisse erzielt werden. Bei der Berechnung sind allerdings bei Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens im Rahmen der Ausgleichssumme Besonderheiten zu beachten.
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