
Häufig haben Schwiegereltern nach der Heirat ihres Kindes ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt, sei es für den Bau eines Hauses oder andere Anschaffungen. Nach Scheitern der Ehe ihres Kindes verlangen sie dann diesen Betrag von dem Schwiegerkind wieder zurück.
Im vorliegenden Fall lebten die Tochter der Kläger und der Beklagte erst mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, bevor sie nach ca. 6 Jahren die Ehe schlossen. Daraufhin ersteigerte der Schwiegersohn eine Eigentumswohnung, wobei die Schwiegereltern auf das Konto des Schwiegersohns einen Betrag von 58.000,00 DM überwiesen, der letztendlich dann von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000,00 DM überwies, da er die Eigentumswohnung zu diesem Gebotspreis ersteigert hatte.
Im Jahr 2002 trennten sich dann die Eheleute, im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinn aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden, die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des ehemaligen Schwiegersohns.
Die Kläger haben nunmehr von dem ehemaligen Schwiegersohn die Rückzahlung der damals überwiesenen 58.000,00 DM verlangt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage zurückgewiesen.
Die Revision der ehemaligen Schwiegereltern zum BGH hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der BGH hat dabei ausgeführt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande kam, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zwar zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwenden. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewußtsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.
Auf schwiegerelterliche Ehe bezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugemeinschaft gelebt haben.
Als Konsequenz der geänderten BGH-Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren (Urteil des BGH vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06).