Einschränkungen bei der Selbstanzeige
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Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Christian von der Linden zum Thema Einschränkungen bei der Selbstanzeige

Einschränkungen bei der Selbstanzeige

Der Bundesrat hat einem gemeinsamen Gesetzesantrag mehrerer Bundesländer zugestimmt, mit dem die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht eingeschränkt werden soll. Nach diesem Entwurf soll künftig eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein, wenn die Anordnung einer Außenprüfung vom Finanzamt abgesendet worden ist. Nach noch geltendem Recht ist die Selbstanzeige erst nicht mehr möglich, wenn der Betriebsprüfer bereits erschienen ist. Somit verbleibt aktuell immer noch Zeit, zwischen Prüfungsanordnung und Beginn der Prüfung eine Selbstanzeige zu erstatten. Des Weiteren soll zukünftig die Selbstanzeige ausgeschlossen sein, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Bisher ist es noch möglich, Selbstanzeige zu erstatten, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Täter die Tatentdeckung wusste beziehungsweise davon ausgehen musste. Dieses subjektive Erfordernis soll entfallen. Nach der Gesetzesbegründung ist damit eine Selbstanzeige zukünftig bereits mit Eingang des Kontrollmaterials bei der Finanzbehörde nicht mehr möglich.

Auch soll die Selbstanzeige teuerer werden. Muss bisher der nachzuzahlende Betrag nur mit 6 % je Jahr verzinst werden, ist zukünftig ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten angedacht, sodass die Zinsen insgesamt 11 % pro Jahr betragen. Auch wird die jüngste Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zur Teilselbstanzeige gesetzlich festgeschrieben. Danach ist eine Teilselbstanzeige, das heißt, eine nicht vollumfängliche Berichtigung der falschen Angaben, komplett unwirksam.

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Rechtsanwalt Regensburg

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