BGH stärkt Rechte der Versicherten für die Berechnung des Rückkaufwertes bei vorzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Lebensversicherung
Versicherungsnehmer, die in der Vergangenheit aus ihren Kapital bildenden Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen sind, mussten vor allem bei erst wenige Jahre gelaufenen Verträgen feststellen, dass bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung von den gezahlten Beiträgen nichts oder nur ein geringer Teil ausgezahlt bzw. als beitragsfreie Versicherungssumme weitergeführt wurde. Der Grund dafür: In der Anfangsphase der Verträge wurden die Zahlungen der Kunden vor allem zur Deckung der Abschlusskosten - und damit zur Finanzierung der Vermittlerprovision - verwendet. Zur Legitimation dieser Verrechnungspraxis verwiesen die Versicherer auf die Versicherungsbedingungen, die entsprechende Informationen zur Auszahlung bei Vertragskündigung (Rückkaufswert), zur Beitragsfreistellung und zu den Abschlusskosten enthielten.
Der BGH hat zunächst in seinen Urteilen vom 09.05.2001 (Az: IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) entschieden, dass diese bei den meisten Versicherern weitgehend identischen Klauseln unwirksam seien. In der Folge der BGH-Urteile versuchten die Versicherer die unwirksamen Bedingungen einfach durch neue Klauseln zu ersetzen
Gegen diese Praxis wurden wiederum Klageverfahren geführt, in denen der BGH nunmehr abschließend entschieden hat. In seinen Urteilen vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03) entschied das Gericht, dass Versicherungsunternehmen zwar grundsätzlich bei allen Arten der Lebensversicherungen das gesetzlich festgelegte Recht haben, ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer unwirksame Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders durch wirksame Regelungen zu ersetzen. Allerdings nur, wenn diese nicht gegen das Transparenzverbot verstoßen würden, so wie es die "neuen" Klauseln weiter täten. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass von der insgesamt gezahlten Beitragssumme zunächst die Kosten für den Versicherungsschutz sowie die Verwaltungskosten abzuziehen sind. Mindestens die Hälfte des verbleibenden Restbetrags ist dann vom Versicherer als Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme auszuweisen. Die Zinsberechnung für das Kapital bleibt davon allerdings unbeeinflusst.
Von den Urteilen sind alle Kapital bildenden Lebens- und Rentenversicherungen betroffen, die ab dem 29.07.1994 bis etwa Herbst 2001 abgeschlossen wurden und die entweder bereits vorzeitig gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurden oder bei denen dies in Zukunft noch geschehen wird. Fondsgebundene Verträge werden von den Urteilsfolgen allerdings nicht erfasst. Verträge, die vor dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, sind vom Urteil ebenfalls nicht betroffen. Keine direkten Auswirkungen hat das Urteil für Verträge, die nach den ersten BGH-Entscheidungen aus dem Jahre 2001 gleich mit neuen Bedingungen abgeschlossen wurden. Zunächst bleibt hier allerdings die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.
Akuter Handlungsbedarf besteht bei allen im Jahre 2001 gekündigten oder beitragsfrei gestellten Versicherungsverträgen da hier die Verjährung droht. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist des VVG würde hier zum Ende diesen Jahres eine Verjährung der Ansprüche eintreten. Verbraucher mit solchen Verträgen sollten sich umgehend mit dem Versicherer in Verbindung setzen und diesen zu einer Neuberechnung auffordern. Sollte eine Klärung der Angelegenheit vor dem 31.12.2006 nicht möglich sein, sollte vom Versicherer unbedingt der Verzicht auf die Einrede der Verjährung verlangt werden. Bei Einleitung eines Klageverfahrens kann ebenfalls keine Verjährung mehr eintreten. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz, sollte vorab beim Versicherer eine Deckungszusage für die Klage eingeholt werden.