Seit dem 01.01.2008 kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt ver-langen. Über diesen Zeitraum hinaus kann der Betreuungsunterhalt verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe und der Ehedauer der Billigkeit entspricht. Diese gesetzliche Neuregelung (bis zum 31.12.2007 bestand bis zum 1./2. Grundschuljahr des Kindes grundsätzlich keine Erwerbsob-liegenheit des betreuenden Elternteils) sorgte bislang für relative Unsicherheit in der Handha-bung.
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2009 wurde die Billigkeitsprü-fung, d. h. Prüfen der Voraussetzungen für eine Unterhaltsverlängerung über das dritte Le-bensjahr des zu betreuenden Kindes hinaus, konkreter ausgestaltet. Maßstab sind danach vor-rangig kindbezogene Gründe. D. h. es ist zu prüfen, in welchem Umfang die Betreuung des Kindes anders als durch elterliche Betreuung gesichert wird bzw. werden kann. Eine bis dahin vorrangig persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern wurde insoweit gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben. Kann das Kind nach Vollendung des 3. Le-bensjahres in einer solchen Betreuung, sei es kommunal oder privat, untergebracht werden, kann sich der betreuende Elternteil nun nicht mehr auf das Erfordernis persönlicher Kindes-betreuung berufen.
Daneben ist allerdings auch zu berücksichtigen, inwieweit der verbleibende Betreuungsanteil dem Elternanteil neben seiner Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Auch spielen während einer Ehe gewachsenes Vertrauen in vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung, nacheheliche Solida-rität und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung eine Rolle.