In zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesgerichtshof über die formularmäßige Umlage von allgemeinen Verwaltungskosten und von Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung auf den Mieter in gewerblichen Mietverträgen entschieden. In beiden Fällen hat das Gericht dies im Gegensatz zu Wohnmietverträgen für zulässig erachtet. Entsprechende Klauseln seien nicht als intransparent anzusehen, da zur Bestimmung des Begriffs der Verwaltungskosten auf gesetzliche Definitionen in der Betriebskostenverordnung und der II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden könne. Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten sei der Mieter schließlich durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, welches der Vermieter zu beachten hat, hinreichend geschützt.