1. Kosten
Vor Beginn der Behandlung muss der Zahnarzt für den gesetzlich Versicherten einen Heil- und Kostenplan erstellen, der sowohl von der Krankenkasse als auch vom Patienten genehmigt werden muss. Auch wenn dieser Plan inhaltlich nicht ohne weiteres vom Patienten nachzuvollziehen ist, ist es wichtig, dass dieser Plan vor Beginn der Behandlung durch die Kasse genehmigt wird und dass der Zahnarzt sich auch an das hält, was er dort angegeben hat.
Unterläuft dem Tierarzt schuldhaft ein Fehler bei der Kaufuntersuchung, so haftet er unter Umständen dem Käufer oder dem Verkäufer gegenüber auf Schadensersatz. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die für solche Schäden aufkommt, ist heutzutage Pflicht.
Wer haftet gegenüber wem?
Hat der Käufer die Untersuchung in Auftrag gegeben, ist dieser auch Vertragspartner des Tierarztes geworden. Man spricht insofern von einer Ankaufsuntersuchung.
Ausbruchsicher eingezäunt? Welche Rolle die ausbruchsichere Einzäunung bei Unfällen mit Tieren im Straßenverkehr spielt.
Die Weidesaison beginnt, Herden werden zusammengestellt, Weidezäune neu errichtet oder ausgebessert. Viele Pferdebesitzer, Pensionspferde- oder auch Nutztierhalter machen sich jetzt Gedanken über die richtige Einzäunung ihrer Weiden.
In den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird eine gut sichtbare, stabile und ausbruchsichere Umzäunung gefordert.
Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer beim Rücktritt alle Aufwendungen zu ersetzten, die dieser notwendigerweise machen musste, um das Pferd nach objektiven Gesichtspunkten gesund und in gutem Zustand zu erhalten und die keinen Sonderzwecken des Käufers dienen. Hierunter dürften nach bisheriger Rechtsprechung unzweifelhaft Pensionskosten (in angemessenem Rahmen), Fütterungskosten, Tierarzt- und Hufschmiedkosten fallen.
Kinderwunschförderungsgesetz ändert nichts an der Ungleichbehandlung von privat und gesetzlich Versicherten bei der Kostenübernahme von Künstlicher Befruchtung
von Olga Voy-Swoboda, Fachanwältin für Medizinrecht, Emsdetten
Dass zukünftig gesetzlich versicherte Paare unterstützt werden sollen und statt 50 % dann 75 % der Behandlungskosten einer künstlichen Befruchtung erstattet bekämen, ist ein löbliches Unterfangen.