In diesem Fall hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit einem Arzt, dem bei seiner Behandlung vorwerfbare Fehler unterlaufen sind, auch Gesundheitsschäden der Patientin zuzurechnen sind, die infolge eines neuen Eingriffs entstehen, der wiederum wegen des ersten Behandlungsfehlers notwendig war.