Anforderung Anlage der Barkaution
Der Bundesgerichtshof verlangt hierzu die Anlage auf ein offen ausgewiesenes Sonderkonto ( BGH VIII ZR 324/14 ).
Der Vermieter hat eine Mietkaution nicht nur von seinem Vermögen getrennt (§ 551 Abs. 3 BGB), sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anzulegen.
Im zu entscheidenden Fall hat der Vermieter die Kaution nicht auf einem Sonderkonto angelegt. Nach Ende des Mietverhältnisses beanstandete das der Mieter und machte Gegenrechte geltend.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Regelung des § 551 Abs. 3 BGB sicherstellen soll, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist. Außerdem ergebe es sich schon eindeutig aus den Gesetzesmaterialien, dass die Mietkaution wie ein Treuhandvermögen oder Mündelgeld zu behandeln sei, um sie im Falle der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken bei einem Kautionskonto auszuschließen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass aus dem Erfordernis der Trennung von dem Vermögen des Vermieters folge, dass ein treuhänderisches Sonderkonto anzulegen sei. Nötig sei deshalb, dass der Treuhandcharakter offen erkennbar sei, da das bankenübliche Pfandrecht sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten erstrecke. Bis zur Erfüllung dieser Pflicht des Vermieters habe der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution, auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution.
RA Holger v.d. Wehd, Sonneberg