Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.04.2008, VIII ZR 84/07 eine weitere wichtige Entscheidung zur Betriebskostenabrechnung des Vermieters erlassen.
Der BGH setzt seine Rechtsprechung der letzten Jahre zu den Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche und für den Mieter nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung konsequent weiter um. Durch die Entscheidung ist klargestellt, dass auch der Verteilerschlüssel aus der Betriebskostenabrechnung selbst für den Mieter nachvollziehbar erläutert sein muss, da ansonsten die Abrechnung bereits formell unwirksam ist und Nachforderungen des Vermieters daraus nicht begründet sind. Weiterhin ist klargestellt, dass § 556 Abs.3 BGB als speziellere Regelung vorgeht und nach Ablauf der Abrechnungsfrist von 12 Monaten ein Ausschluss für Nachforderungen des Vermieters besteht, der sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 212 Abs.1 BGB berufen kann, wonach diese Frist aufgrund Teilzahlungen des Schuldners etc. neu zu laufen beginnt. Eine analoge Anwendung dürfte auch daran scheitern, dass die Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 BGB von 12 Monaten keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist für Nachforderungen des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen darstellt.