Gemäß §§ 1605 BGB, 117 SGB XII sind die leiblichen Kinder und deren Ehegatten verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Nach Auskunftserteilung ermittelt das Sozialamt zunächst das durchschnittliche, bereinigte Nettoeinkommen des Kindes. Für einen abhängig Beschäftigten ist das letzte Kalenderjahr, für einen Selbständigen sind die letzten 3 Kalenderjahre relevant. Als Einkommen zählen alle Einkünfte nach dem EStG.
Vom ermittelten Bruttoeinkommen sind insbesondere folgende Positionen abziehbar:
- Sozialversicherungsbeiträge
- berufsbedingte Aufwendungen
(pauschal 5 % vom Nettoeinkommen)
- vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
- Verbindlichkeiten, die keine Luxusaufwendungen sind
- zusätzliche Altersvorsorge
(maximal 5 % vom Bruttoeinkommen)
Vom durchschnittlichen, bereinigten Nettoeinkommen ist der Selbstbehalt in Höhe von 1800,00 € abzuziehen. Ist das Kind verheiratet besteht ein zusätzlicher Selbstbehalt von 1440,00 € vom Nettoeinkommen.
Somit beträgt der Selbstbehalt bei einem alleinstehenden Kind grds. 1800,00 €, wobei eine Warmmiete von 480,00 € bereits enthalten ist.
Bei einem verheiratetem Kind beträgt der sog. Ehegattenselbstbehalt 3240,00 €, worin eine Warmmiete von insgesamt 860,00 € bereits berücksichtigt wurde.
Einkünfte, die darüber liegen werden nur zur Hälfte berücksichtigt.
Auch den Vermögensstamm hat das leibliche Kind, abzüglich gerechtfertigter Rücklagen und zusätzlicher Altersvorsorge, einzusetzen.
Somit können auch geringe monatliche Einkünfte des leiblichen Kindes dazu führen, dass Elternunterhalt geschuldet ist, soweit das hohe Einkommen des Ehegatten dazu führt, dass der Ehegattenselbstbehalt überschritten wird.
Diese Ausführungen sollten als erste Einführung zum Elternunterhalt dienen, können aber sicherlich anwaltliche Beratung nicht ersetzen.
Anhang:
- BGH XII ZR 98/04
- BGH XII ZR 304/02
- BGH XII ZR 326/01
- BGH XII ZR 218/01