Mit dem Tode des Erblassers ...
... geht der gesamte Nachlass auf die oder den Erben über. Allerdings gehören zum Nachlass häufig auch Schulden, von denen der Erbe vielleicht nichts weiß.
Zunächst sind da die Erbfallschulden, also die Schulden, die durch den Erbfall selbst bzw. durch den Tod des Erblassers ausgelöst werden. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Beerdigung.
Daneben werden häufig Verbindlichkeiten bestehen, die der Erblasser privat oder als Geschäftsmann eingegangen ist. Möglicherweise ist der Nachlass überschuldet, d.h. die Passiva übersteigen die Aktiva oder um es einfacher auszudrücken: Schulden und Forderungen gegen den Nachlass übersteigen die vermögenswerten Positionen.
Oder die Situation ist so, dass ein diesbezüglicher Verdacht besteht und der Erbe sich mit diesen Widrigkeiten und Unsicherheiten nicht belasten möchte.
Dann erscheint es ratsam, dass Erbe auszuschlagen.
Denn der Erbe rückt rechtlich in die Position des Erblassers mit allen Vor- und Nachteilen. Das Erbe kann jedoch nur insgesamt ausgeschlagen werden. Es ist also nicht so, dass man sich nur die Rosinen herauspicken kann und nur \"im übrigen ausschlägt\", um so beispielsweise die Schulden und Verbindlichkeiten loszuwerden.
Doch die Zeit, innerhalb derer man sich Klarheit verschaffen kann, ist sehr kurz: Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel nur 6 Wochen, und zwar ab Kenntnis der eigenen Erbenstellung.
Wer also nicht Erbe werden will, muss aktiv werden und form- sowie fristgerecht ausschlagen.
Es ist nämlich keineswegs so, dass der Erbe sein Erbe annehmen müsste. Nein, er wird automatisch Erbe und bleibt es, wenn die Erbenstellung nicht nachträglich wegfällt.
Was die Form anbelangt, so muss die Ausschlagung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, und zwar zu Protokoll des Nachlassgerichts. Eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ist nicht ausreichend.
Um es noch einmal deutlich zu machen: Der Erbe haftet hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem Eigenvermögen!
Die Haftung ist also nicht auf den Nachlass beschränkt. Allerdings ist die Haftung beschränkbar, z.B. durch Beantragung und Anordnung einer Nachlassverwaltung. Jedoch ist dieser Weg umständlich und auch mit Kosten verbunden.
Schlägt der Erbe aus, so wird er so behandelt, als habe er den Erbfall nicht erlebt. Erbe wird dann der Nächstberufene. Das können die Kinder sein, die gegebenenfalls ihrerseits ausschlagen müssen.
Allerdings:
Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch!
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die der anwaltlichen Beratung im Einzelfall vorbehalten bleiben müssen.
Remagen, im August 2015