von Dr. Burckhardt Löber, Alexander Steinmetz & Fernando Lozano
Trotz - vielleicht auch wegen – der spanischen Immobilienkrise erreichen uns immer wieder Anrufe oder Anfragen von Kaufinteressenten. Hierbei geht es in der Regel um Nachfragen, ob bei Mandanten von uns Verkaufsbereitschaft bspw. bei erbweise erworbenen Spanienimmobilien besteht. Dies gilt natürlich auch für sonstige Immobilien, von denen sich ihre Inhaber trennen wollen, und für die eine Nachfrage besteht.
Wie man sieht, hat die spanische Immobilienkrise zwei Seiten: wenn die Preise purzeln, gibt es immer wieder Interessenten, die günstig einsteigen wollen. Und wer aus Erbschaftsgründen, finanziellen Erwägungen oder aus sonstigen Motiven seine spanische Liegenschaft verkaufen will, kann auf diese Weise auf einen Kaufinteressenten stoßen. Wichtig zu wissen ist, dass man keine Schwellenangst bei derartigen Anfragen bei unserer Rechtsanwaltskanzlei zuhaben braucht; denn wenn es darum geht, unseren Mandanten bspw. zu einem Käufer zu verhelfen, sind wir gerne bereit, bei einer entsprechenden Immobilientransaktion als Rechtsanwälte und Steuerberater mitzuwirken.
Wir stellen hierbei jedoch immer wieder fest, dass Immobilien häufig nicht verkaufsbereit sind, weil bspw. folgende Umstände noch nicht im Grundbuch vollzogen worden sind:
- Fehlende Eintragung der Neubauerklärung
- Die Scheidungsvereinbarung ist noch nicht vollzogen worden
- Die zurück gezahlte Hypothek ist noch nicht gelöscht
- Die Katasterreferenz fehlt
Der Vorteil entsprechender anwaltlicher Mitwirkung bei derartigen Immobilienübertragungen durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ist derjenige, dass auf die vor genannten Umstände besonders geachtet wird, damit Käufer und Verkäufer nicht im Nachhinein mit Problemen belastet werden.
Frankfurt am Main und Valencia, im November 2012