Es gibt eine Reihe von standartisierten Messmethoden im Straßenverkehr, um Geschwindigkeitsübertretungen festzustellen. Messsysteme, die von der Rechtsprechung als standartisiert anerkannt sind, werden nach einem Einspruch in einem Bußgedverfahren vom Gericht nur sehr begrenzt überprüft. Das Gericht kann sich in diesen Fällen damit begnügen, die gemessene Geschwindigkeit und ggfs. eine in Abzug zu bringende Toleranz festzustellen. Geprüft werden muss dann vom Gericht allenfalls noch, ob ein gültiger Eichschein für das Messgerät vorliegt, und ob der Messbeamte für den Umgang mit dem Gerät ausreichend geschult war.
Für den Betroffenen eines Bußgeldbescheides wegen überhöhter Geschwindigkeit ist dies eine missliche Situation. Eine weitergehende Beweisaufnahme - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - erfolgt dann vor Gericht nur, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte darlegt, weshalb die Messung fehlerhaft gewesen sein soll. Hierzu fehlen dem Betroffenen in aller Regel das erforderliche Fachwissen und die Informationen.
Ein Messsystem, das in den letzten Jahren weite Verbreitung gefunden hat, nennt sich ESO 3.0. Bei diesem Messystem werden die Helligkeitsveränderungen registriert, die eintreten, wenn ein Fahrzeug eine Fotomesslinie überfährt, die sich im rechten Winkel zur Fahrbahn befindet. Der Hersteller dieses Messsystems ist aber nicht bereit, genaue Angaben dazu zu machen, wie das System konkret funktioniert. Aus diesem Grund sind immer mehr Gerichte nicht mehr dazu bereit, Messungen mit dem System ESO 3.0 anzuerkennen, da auch für einen Sachverständigen die Richtigkeit der Messungen nocht überprüfbar ist. In diesem Sinn haben entschieden das Amtsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11.1 OWi) und das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 03.05.2012 – 4286 Js 12300/10). Wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem System ESO 3.0 gearbeitet, besteht also die Aussicht, dass das Gericht die Messmethode nicht anerkennt und den Bußgeldbescheid (mit allen Nebenfolgen, wie etwa ein Fahrverbot) aufhebt.
Dem betroffen Kraftfahrzeugführer fehlt aber in aller Regel die Information, welches Messsystem in seinem Fall zur Anwendung gekommen ist. Hier kann nur ein Anwalt weiterhelfen, der für den Betroffenen Einsicht in die Ermittlungs- und Bußgeldakte nimmt und so die erforderlichen Informationen in Erfahrung bringen kann.