Die Klägerin war bei der beklagten GmbH zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags als Steuerberaterin beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen die Beklagte und die Klägerin einen Geschäftsführerdienstvertrag. Die Beklagte kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder aufgelebt. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. Juli 2007, Az.: 6 AZR 774/06) bestätigte die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen.
Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der GmbH. Er genießt keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Denn der allgemeine Kündigungsschutz gilt nur für Arbeitnehmer. Dem Geschäftsführer der GmbH fehlt es aber in der Regel an der für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft charakteristischen persönlichen Abhängigkeit. So hat der Bundesgerichtshof auch regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern einer GmbH verneint.
Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit mehrfach die Arbeitnehmereigenschaft bejaht. Diesen Entscheidungen lagen Konstellationen zu Grunde, in denen neben dem Geschäftsführer-Dienstvertragverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Es handelte sich dabei um Fälle, in denen ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb zum Geschäftsführer befördert und keine Regelung über das bereits bestehende Arbeitsverhältnis getroffen wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen früheren Entscheidungen diese Arbeitsverhältnisse als ruhend angesehen, welche nach der Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages wieder aufleben konnten. Der gekündigte Geschäftsführer konnte mithin auf diesem Arbeitsverhältnis beruhend die Weiterbeschäftigung beanspruchen bzw. im Falle einer Kündigung unter Rückgriff auf das Kündigungsschutzgesetz Klage erheben.
Diese damit einhergehende Rechtsunsicherheit vor allem für kleinere Unternehmen hat das Bundesarbeitsgericht erheblich gelindert.
Das Gericht vermutet nunmehr, dass mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrages das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, es sei denn, die Parteien haben klar und eindeutig etwas anderes vereinbart. Einer besonderen schriftlichen Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bedürfe es nicht.
Danach ist es jetzt Sache des Arbeitnehmers und nicht mehr des Unternehmens, Klarheit über das bisher bestehende Arbeitsverhältnis herbeizuführen. Wird dies versäumt, gilt dieses Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages als aufgehoben.
Will sich der Arbeitnehmer offen halten, nach etwaiger Beendigung des Geschäftsführervertrags wieder in seine ehemalige Position zurückzukehren, muss er auf einer entsprechenden klaren und eindeutigen Absicherung im Geschäftsführer-Dienstvertrag bestehen.
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz