Für Arbeitnehmer eines Betriebes, die erst nach 31.12.2003 eingestellt worden sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz somit nur, wenn sie länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Für Arbeitnehmer eines Betriebes, die vor dem 01.01.2004 eingestellt worden sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz, wenn mit ihnen zusammen regelmäßig mehr als 5 Beschäftigte, die ebenfalls vor dem 01.01.2004 eingestellt worden sind, immer noch im Betrieb beschäftigt sind, oder wenn in dem Betrieb - unabhängig von dem Zeitpunkt der Einstellung - regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Zu beachten ist, daß Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden als 0,5 Arbeitnehmer gelten und solche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden als 0,75 Arbeitnehmer. Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden gelten als 1,0 Arbeitnehmer. Auszubildende werden bei der Anzahl der Beschäftigten nicht mitgerechnet.