Arbeitgeber müssen damit rechnen, für nicht gewährten Urlaub auf Schadensersatz auch ohne Urlaubsantrag auf Schadensersatz zu haften (Pressemitteilung Nr. 31/14 vom 4.8.2014). Das LAG hat die Revision zugelassen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014, 21 Sa 221/14, haften Arbeitgeber für nicht gewährten Urlaub auf Schadensersatz - auch ohne Urlaubsantrag. Arbeitgeber müssen den Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen. Unterlassen sie dies und verfällt der Urlaub deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, kann der Arbeitnehmer daher Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub bzw. einer Abgeltung des Ersatzurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Verfall des Urlaubsanspruchs Urlaub beantragt hat (Pressemitteilung Nr. 31/14 vom 4.8.2014).
Das LAG hat die Revision zugelassen, denn es wendet sich damit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 15.9.2011 - 8 AZR 846/09) ab. Der Schadensersatzanspruch hängt nach Auffassung des LAG nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat. Der Arbeitnehmer muss daher den Urlaubsanspruch auch nicht rechtzeitig geltend machen, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen. Da völlig offen ist, ob das BAG von seiner bisherigen Rechtsprechung im Revisionsverfahren abweichen wird, sollten Arbeitnehmer weiterhin ihren Urlaub beantragen, wenn sie sicher sein wollen, dass er nicht verfällt.