Mit Urteil vom 11.06.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass im Falle mangelhafter Schwarzarbeit bereicherungsrechtliche Ansprüche, d.h. der Anspruch auf Rückzahlung des (anteiligen) Werklohnes, ausgeschlossen sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Die Leistung sollte im gegenseitigen Einvernehmen „schwarz“ erfolgen. Nachdem der Kläger nach Zahlung des vereinbarten Betrages Mängel bei den Arbeiten feststellte, forderte er den Großteil des Werklohnes zurück. Anders als der BGH hatte das Oberlandesgericht Celle der Klage stattgegeben.
Der BGH verneinte jedoch den Anspruch auf Rückzahlung, da der Werkvertrag zwischen Kläger und Beklagtem gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoße und somit nichtig sei. Sowohl die vertragliche Vereinbarung als auch die Leistung des Beklagten und die Zahlung durch den Kläger verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien damit ausgeschlossen. Dies entspreche der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Bereits 2013 und 2014 hatte der BGH entschieden, dass im Falle von Schwarzarbeit weder Zahlungsansprüche des Unternehmers noch Mängelansprüche des Bestellers bestehen.